Teilnahmebedingungen

1. Verpflegung

Bei der Verpflegung achten wir auf spezielle Bedürfnisse (z.B. Allergien). Wir verpflegen uns überwiegend selbst, regional und vegetarisch oder vegan. Das bedeutet auch, dass sich Teilnehmer*innen an Aufgaben bei der Versorgung, wie Abwaschen, Einkaufen, aufräumen etc. beteiligen.

 

2. Betreuung der Veranstaltungen / Team

Unsere Veranstaltungen und Freizeiten werden von ausgebildeten ehrenamtlichen Teamer*innen organisiert und durchgeführt. Die Ausbildung, die sogenannte Jugendgruppenleiter*innenschulung, ist bundesweit anerkannt und qualifiziert die ehrenamtlichen Betreuer*innen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

 

3. An- und Abreise

Falls zu Veranstaltungen der Naturfreundejugend die Anreise individuell erfolgt, versuchen wir Fahrgemeinschaften zu organisieren. Bei Interesse meldet euch bitte in der Geschäftsstelle.

 

4. Preise

Als Naturfreundejugend versuchen wir allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an unseren Veranstaltungen zu ermöglichen. Das bedeutet, dass wir die Preise so niedrig wie möglich ansetzen. Teilhabegutscheine o.ä. nehmen wir selbstverständlich entgegen, bzw. versuchen wir anderweitig individuelle Lösungen zu finden. Meldet euch bei Bedarf in der Geschäftsstelle.

 

5. Versicherungen

Alle Teilnehmer*innen erhalten bei mehrtägigen Veranstaltungen/Reisen den gesetzlich vorgeschriebenen Reisepreissicherungsschein (Insolvenzversicherung). Naturfreunde-Mitglieder sind bei unseren Veranstaltungen zudem zusätzlich versichert. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass in unseren Teilnehmer*innenbeiträgen keine Reisegepäckversicherung und keine Reiserücktrittsversicherung enthalten sind. Wer darauf Wert legt, kann natürlich selbst entsprechende Versicherungen abschließen.

 

6. Anmeldung und Anmeldefrist

Die Anmeldung für Veranstaltungen muss schriftlich erfolgen. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung bei der Naturfreundejugend eingegangen ist, eine Anmeldebestätigung erteilt wurde und eine Anzahlung in der ausgewiesenen Höhe eingegangen ist.

In der Regel ist der Anmeldeschluss für unsere Veranstaltungen vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Bei einigen Veranstaltungen, wie Wochenendseminaren und Tagesverstaltungen, ist es möglich sich kurzfristiger anzumelden. Je früher wir jedoch wissen, mit wie vielen Teilnehmenden wir rechnen können, desto besser können wir planen.

 

7. Bezahlung

Zu Veranstaltungen der Naturfreundejugend muss die vollständige Bezahlung des Teilnahmebeitrages termingemäß erfolgen, da sonst kein Recht auf eine Inanspruchnahme der Leistung besteht. Bei unseren Veranstaltungen und Freizeiten fordern wir mit der Anmeldung eine Anzahlung in Höhe von ca. 10% des Teilnahmebeitrages, jedoch mind. 20 €. Die Zahlung des kompletten Teilnahmebeitrages ist spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt fällig.

 

8. Reise- / Veranstaltungsrücktritt durch den Teilnehmenden

Der*die Teilnehmer*in kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung/Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt oder Nichtantritt des*der Teilnehmer*in zur jeweiligen Veranstaltung/Reise bis 30 Tage vor Beginn steht der Naturfreundejugend eine pauschale Entschädigung von 5 Euro zu. Danach ist keine Erstattung des Teilnahmebeitrags möglich. Der*die Teilnehmer*in ist berechtigt den Nachweis zu führen, dass in Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Ersatzreisende können, entsprechend der Ausschreibung, durch den*die Teilnehmer*in benannt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Veranstaltung/Reise ohne Reiserücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der*die Teilnehmer*in zur vollen Bezahlung des Teilnehmer*innenbeitrages verpflichtet bleibt.

 

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der*die Teilnehmer*in einzelne Veranstaltungs-/Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen, nicht von der Naturfreundejugend zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des*der Teilnehmers*in, auf anteilige Rückerstattung. Die Naturfreundejugend zahlt an den*die Teilnehmer*in jedoch ersparte Aufwendungen, unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale, zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die Naturfreundejugend zurückerstattet worden sind.

 

10. Rücktritt und Kündigung durch die Naturfreundejugend

Die Naturfreundejugend kann den Veranstaltungs-/Reisevertrag kündigen, wenn der*die Teilnehmer*in ungeachtet einer Abmahnung der Veranstaltungsleitung die Veranstaltung nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Seminar- und Freizeitarbeit der Naturfreundejugend oder gegen die Weisungen der Veranstaltungsleitung verstößt. Die Veranstaltungsleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung von der Naturfreundejugend bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen; bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers*der Teilnehmerin den Veranstaltungs-/Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält die Naturfreundejugend den vollen Anspruch auf den Veranstaltungs-/Reisepreis.

Die Naturfreundejugend ist verpflichtet, den*die Teilnehmer*in über eine zulässige Veranstaltungsabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmer*innenzahl oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Veranstaltungs-/Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Veranstaltungs-/Reiseleistung kann der*die Teilnehmer*in vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Veranstaltungs-/Reiseabsage durch die Naturfreundejugend die Teilnahme an einer gleichwertigen Veranstaltung verlangen, wenn die Naturfreundejugend in der Lage ist, eine solche Veranstaltung aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis für den*die Teilnehmer*in anzubieten. Dieses Recht muss der*die Teilnehmer*in unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang gegenüber der Naturfreundejugend geltend machen.

 

11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Veranstaltung/Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Naturfreundejugend als auch der*die Teilnehmer*in den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 h BGB) kündigen.

 

12. Haftung der Naturfreundejugend

Die Naturfreundejugend haftet für die gewissenhafte Veranstaltungs-/Freizeitvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

Wird im Rahmen einer Veranstaltung/Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem*der Teilnehmer*in hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die Naturfreundejugend insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die Naturfreundejugend haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der*die Teilnehmer*in ausdrücklich hinzuweisen ist und die auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

13. Mitwirkungspflicht

Der*die Teilnehmer*in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der*die Teilnehmer*in ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Veranstaltungs-/Freizeitleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der*die Teilnehmer*in schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Der*die Teilnehmer*in kann bei einem Reisemangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Reisemangel die Reise kündigen, wenn der Naturfreundejugend eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt wird. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers*der Teilnehmerin gerechtfertigt ist. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen.

 

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung/Reise hat der*die Teilnehmer*in innerhalb zwei Jahren nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber der Naturfreundejugend geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der*die Teilnehmer*in Ansprüche nur geltend machen, wenn er*sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre (§651j BGB) nach dem vertraglichen Reiseende.

 

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Für alle Auslandsreisen ist ein gültiger Reisepass / Personalausweis bzw. Kinderausweis erforderlich. Teilnehmer*innen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, müssen rechtzeitig die notwendigen Visa beantragen.

Die Naturfreundejugend informiert in der jeweiligen Ausschreibung über eventuell notwendige Pass- und Visaerfordernisse. Für die Beschaffung der Reisedokumente ist der*die Teilnehmer*in alleine verantwortlich. Sollten trotz der dem*der Teilnehmer*in erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten werden, sodass der*die Teilnehmer*in deshalb die Reise nicht antreten kann, ist die Naturfreundejugend berechtigt, den*die Teilnehmer*in mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß zu belasten.